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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 889 – 897)
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1Lfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt1. bis 52. Woche53. bis 85. Woche86. bis 182. Woche12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) während der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) 3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) 3.2Umweltschutz (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 3.3Einsetzen von Energieträgern (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) 23.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) 33.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) 3.6Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6) 4Arbeitsorganisation und Kommunikation während der gesamten Ausbildung4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) 4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) 4.3Kommunikations- und Informationssysteme (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) 34.4Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) 34.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5) während der gesamten Ausbildung5Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) 46Chemische und physikalische Methoden6.1Probenahme und Probenvorbereitung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) 26.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2) 36.3Analyseverfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) 46.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) 2
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden
Messgeräte kalibrieren
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen
Problemlösungsmethoden anwenden
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
Informationsquellen nutzen
Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösen
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen
Laborprozesse regeln und steuern
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
Arbeitsstoffe kennzeichnen
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen
mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehen
mit organischen Lösemitteln umgehen
mit Gasen umgehen
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden
Proben nehmen
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten
chromatografische Trennverfahren insbesondere nach Einsatzgebieten unterscheiden
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
definierte Lösungen herstellen
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe bLfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt1. bis 52. Woche53. bis 85. Woche86. bis 182. Woche12347Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) 128Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) 79Durchführen molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) 1010Durchführen biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) 4 911Durchführen diagnostischer Arbeiten I11.1Durchführen hämatologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.1) 4 211.2Durchführen histologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.2) 5 12Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) 2213Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 13) 3
Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen
Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden
kontaminiertes Material entsorgen
Nährmedien herstellen
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwenden
unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungstechniken mikroskopieren
Mikroorganismen isolieren, färben und morphologisch differenzieren
Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen
betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern
Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen
Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
Lebendzellzahl bestimmen
Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren
Nucleinsäuren schneiden und ligieren
Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen
fotometrische und chromatografische Methoden anwenden
enzymatische Analysen durchführen
biologisches Material aufarbeiten
Proteingemische elektroforetisch trennen
Proteine reinigen
Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlicher Empfehlung entnehmen
Blutausstriche färben
Blutbestandteile identifizieren und bestimmen
Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszeiten ermitteln
Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen
Gewebe und Gewebeproben von Organismen entnehmen, fixieren und einbetten
Gewebeschnitte herstellen, färben und eindecken
histologische Präparate mikroskopieren und identifizieren
Objekte in histologischen Präparaten mikroskopisch vermessen
Tierschutzrecht beachten und bei der Durchführung von Tierversuchen und beim Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden
ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und anwenden
Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen (sogenanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Verfahren erläutern
Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handhabungsmethoden anwenden; Lebensraumanreicherungen einsetzen und Hygieneanforderungen umsetzen
Bedeutung und Züchtung genetisch veränderter, insbesondere transgener Tiere, erläutern
Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiten
Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen
Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaften unterscheiden
Inhalations- und Injektionsnarkosen nach versuchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen und überwachen
analgetische Strategien einschließlich Lokalanästhesie anwenden
pharmakologische Wirkungen feststellen
tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden und auswählen
Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten
Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen
Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden
Daten unter Berücksichtigung der biologischen Variabilität auswerten
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe bLfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt1. bis 52. Woche53. bis 85. Woche86. bis 182. Woche123414Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) 1315Durchführen biotechnologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) 1316Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) 1317Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) 1318Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) 1319Durchführen pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) 1320Durchführen toxikologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) 1321Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) 1322Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) 1323Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) 1324Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) 1325Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) 1326Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13) 1327Qualitätsmanagement (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14) 1328Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15) 1329Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16) 13
Enzyme aus biologischem Material isolieren
Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführen
Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführen
Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen
Fermentationsprodukte aufarbeiten
Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehren
Pflanzenschädlinge kennen und bestimmen
Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder Pflanzenkrankheitserregern durchführen
morphologische und physiologische Untersuchungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschäden feststellen
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen
Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
Mikroorganismen biochemisch differenzieren
Anaerobier kultivieren
Pilze kultivieren
Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisen
Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren
Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen
Plasmide isolieren
Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen
Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchsdurchführung präparieren
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Messwerte erfassen, auswerten und dokumentieren
Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwenden
bei der Planung toxikologischer Studien mitwirken
toxikologische Untersuchungen durchführen
Stammhaltung von Zellen durchführen
Primärkulturen anlegen
Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten
Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen
Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen
Kinetiken durchführen
selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken
Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichern
Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten
Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen
Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen
rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimieren
Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzen
Daten über digitale Netze austauschen
Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten
bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten
prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen
Emissionen und Immissionen messen
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln
statistische Qualitätskontrolle durchführen
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
Analysenproben vorbereiten
chromatografische Verfahren optimieren
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren
Chromatogramme interpretieren
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten
Messparameter einstellen und optimieren
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren
Spektren interpretieren